Amtstafel
Aktuelle Stellenausschreibungen
Kundmachungen
Von Seiten der Stadtgemeinde Lienz darf anlässlich des bevorstehenden Wintereinbruches auf die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung über die Schneeräum- und Streupflicht der Anrainer gemäß § 93 StVO – Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.Nr. 159/1960, i.d.g.F., hingewiesen werden:
Die Verbandsversammlung des Gemeindeverbandes Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Lienz fasste in der Sitzung am 27. März 2023 folgenden Beschluß:
Der Gemeinderat fasste in seiner Sitzung am 28.03.2023 unter dem Tagesordnungspunkt II. FINANZANGELEGENHEITEN, 1. Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss der Stadtgemeinde Lienz für das Finanzjahr 2022 inklusive der Bilanz und Erfolgsrechnung der Stadtwerke Lienz für das Wirtschafsjahr 2022 folgenden Beschluß:
Der Gemeinderat fasste in seiner Sitzung am 28.03.2022 unter dem Tagesordnungspunkt II. FINANZANGELEGENHEITEN, 3. Stadtgemeinde Lienz Immobilien KG; Genehmigung des Jahresabschlusses (Bilanz) zum 31.12.2022 folgenden Beschluß:
Mündliche Verhandlungen
Mit Eingabe vom 27.01.2023, verbessert mit Eingabe vom 09.03.2023, haben Frau Claudia Kratzer und Herr lng. Robert Nußbaumer, Alpenrauteweg 44, 9900 Lienz um die Erteilung der baubehördlichen Genehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und PV-Anlage auf Gp. 57 in EZ 394, KG Patriasdorf, angesucht.
Mit Eingabe vom 22.02.2023 haben Herr Christian Profer und Frau Ursula Profer-Thonhauser, Adolf Purtscher-Straße 18j, 9900 Lienzum die Erteilung der baubehördlichen Genehmigung für die Erweiterung des Wohnraumes im Dachgeschoss beim bestehenden Wohnhaus auf Gp. 387/3 in EZ 67, KG Lienz angesucht.
Mit Eingabe vom 31.01.2023 hat Herr Mag. Roland Hausberger, Billrothstraße 4/20 und 21, 9900 Lienz um die Erteilung der baubehördlichen Genehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garagen und Pool auf Gp. 411/4 in EZ 2582, KG Lienz, angesucht.
Volksbegehren
Aufgrund der am 1. Februar 2023 auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet veröffentlichten stattgebenden Entscheidungen des Bundesministers für Inneres betreffend die oben angeführten Volksbegehren wird verlautbart:
Aufgrund der am 10. Jänner 2023 auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet veröffentlichten stattgebenden Entscheidungen des Bundesministers für Inneres betreffend die oben angeführten Volksbegehren wird verlautbart:
Gemäß § 12 Volksbegehrengesetz 2018, BGBI. I Nr. 1 06/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 101/2022, in Verbindung mit § 58 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBI. Nr. 471/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 101 /2022, wird die Verbotszone wie folgt festgelegt:
Gemäß § 12 Volksbegehrengesetz 2018, BGBI. I Nr. 1 06/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 101 /2022, in Verbindung mit § 58 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBI. Nr. 471/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 101/2022, wird die Verbotszone wie folgt festgelegt:
Aufgrund der am 9. Jänner 2023 auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet veröffentlichten stattgebenden Entscheidung des Bundesministers für Inneres....
Gemäß § 12 Volksbegehrengesetz 2018, BGBI. I Nr. 106/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 101/2022, in Verbindung mit§ 58 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBI. Nr. 471 / 1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 101/2022, wird die Verbotszone wie folgt festgelegt:
Aufgrund der am 2. Dezember 2022 auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet veröffentlichten stattgebenden Entscheidung des Bundesministeriums für Inneres betreffend die oben angeführten Volksbegehren wird verlautbart:
Gemäß § 12 Volksbegehrengesetz 2018, BGBl. I Nr. 106/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2022, in Verbindung mit § 58 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2022, wird die Verbotszone wie folgt festgelegt:
Aufgrund der am 28. November 2022 auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet veröffentlichten stattgebenden Entscheidung des Bundesministers für Inneres betreffend das oben angeführte Volksbegehren wird verlautbart:
Gemäß S 12 Volksbegehrengesetz 2018, BGBI. I Nr. 106/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 101/2022, in Verbindung mit S 58 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBI. Nr. 471/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 101/2022, wird die Verbotszone wie folgt festgelegt: