Hausbesitzer müssen Gehsteige schnee- und eisfrei halten

Alle Jahre wieder stehen die Mitarbeiter des städtischen Wirtschaftshofes ab Oktober bereit. Sobald der Schnee auf den Straßen 3 bis 5 cm Schnee hoch ist, rücken 30 Mitarbeiter und 14 Multifunktionsfahrzeuge aus, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Im Bedarfsfall werden zur Unterstützung örtliche Firmen mit Traktoren und Lastkraftwagen herangezogen. 

Was viele Bürger aber nicht wissen ist, dass auch sie nach § 93 STVO zur Schneeräumung verpflichtet sind. Das heißt, dass die Anrainer- oder Grundstückseigentümer den Gehsteig und die Zufahrt zu ihrem Haus selber freischaufeln und bei Glatteis streuen müssen.

Ist kein Gehsteig vorhanden, muss der Privateigentümer, laut Gesetz, zwischen Straße und Haus, einen jeweils einen Meter breiten Streifen entlang der gesamten Grundstücksgrenze schneefrei machen. Kommt man dem nicht nach, muss der Grundstücksbesitzer im Schadensfall mit Schadensersatzzahlungen rechnen, da sie bei Personen- und Sachschäden, im Rahmen der gesetzlichen Verkehrssicherheitspflicht, haftbar gemacht werden können.

Auch wenn die Stadt die Liegenschaften aus arbeitstechnischen Gründen mitbetreut, bedeutet das nicht, dass die Haftungsfrage für den Eigentümer entfällt. Grundsätzlich ist die Stadtgemeinde für die Räumung der städtischen Gemeindestraßen zuständig, während das Land Tirol die Landes- und Bundestraßen, wie beispielsweise die B 100 durch Lienz oder die Straßen nach Amlach, Tristach oder Thurn räumt.

Hausbesitzer müssen Gehsteige schnee- und eisfrei halten